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   VGH Hessen, 29.07.2013 - 2 A 1944/12.Z   

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https://dejure.org/2013,33821
VGH Hessen, 29.07.2013 - 2 A 1944/12.Z (https://dejure.org/2013,33821)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.07.2013 - 2 A 1944/12.Z (https://dejure.org/2013,33821)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 2013 - 2 A 1944/12.Z (https://dejure.org/2013,33821)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 29.10.2007 - 2 UZ 1864/06

    Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 2 A 1944/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 2 A 1944/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 2 A 1944/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -).
  • VG Hamburg, 24.09.2014 - 5 K 921/13

    Anerkennung einer österreichischen Fahrlehrerberechtigung der Klasse B

    Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften sind ein deutscher Fahrlehrer und ein österreichischer Fahrlehrer bzw. die von diesen jeweils ausgeübten Tätigkeiten noch als vergleichbar i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen (a.A. offenbar VG Gießen, Beschl. v. 25.08.2011, Az.: 6 L 1954/11.GI, n.v., i.E. bestätigt durch VGH Kassel, Beschl. 29.07.2013, Az.: 2 A 1944/12.Z, zitiert nach juris; missverständlich, aber wohl wie hier VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 6 L 853/14, zitiert nach juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 6 K 5931/12, zitiert nach juris, Rn. 4).

    Soweit ersichtlich, ist es in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass Ausbildung und Tätigkeitsumfang wesentlich voneinander abweichen und die Behörde daher einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen kann (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 29.07.2013, Az.: 2 A 1944/12.Z, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.02.2013, 14 A 1260/12 = NZV 2014, 335, 336; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 6 L 853/14, zitiert nach juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 6 K 5931/12, zitiert nach juris, Rn. 4; VG Köln, Urt. v. 11.5.2009, Az.: 11 K 7981/08, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.).

  • VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 6 L 853/14

    Fahrlehrerlaubnis; Fahrlehrerberechtigung; Österreich; österreichisch;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 14 A 1260/12 -, juris Rdnr. 13 f. (= GewArch 2013, 216); Hess.VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 2 A 1944/12.Z -, juris Rdnr. 7 ff.; Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 15. Juni 2010 - III B 2-24-00/1 zur Fahrlehrerberechtigung aus Österreich.
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